Medienmitteilung der Schweizerischen Belegärzte-Vereinigung (SBV) zum Bundesgerichtsentscheid 9C_132/2021 vom 15. September 2021
Das Bundesgericht veröffentlichte heute den oben genannten Entscheid, in welchem einer Ärztin der Anspruch auf Erwerbsersatz sowie der Anspruch auf Härtefallentschädigung gemäss Covid-19-Verordnung verwehrt bleibt. Es argumentierte in erster Linie damit, dass ein Anspruch nur direkt betroffenen Selbständigerwerbenden offenstehe (Erw. 4.3, insbes. 4.3.2.1) und die Härtefallregelung nicht willkürlich sei und gegen das Rechtsgleichheitsgebot verstosse (Erw. 5.3). Die Wirtschaftsfreiheit sei zwar eingeschränkt gewesen, jedoch aus Gründen, die dem Schutz der Gesundheit dienten und keine Wettbewerbsverzerrung beabsichtigten (Erw. 5.4.2).
Stellungnahme der SBV-ASMI:
Die Schweizerische Belegärzte-Vereinigung (SBV) sieht aufgrund der Entscheidung des Bundesgerichts vom 15. September 2021 einen starken Nachbesserungsbedarf im Umgang mit der selbstständigen schweizerischen Ärzteschaft.
Es ist zwar richtig, dass die meisten Ärzte ihre Praxis grundsätzlich weiterführen konnten, doch haben die Massnahmen des Bundesrates zu einem Umsatzeinsturz, je nach Tätigkeitsfeld, um 100 % und 80 % geführt. Die Frage, ob die Ärzte direkt oder indirekt betroffen waren, wird vom Bundesgericht in sehr formalistischer Art und dabei noch äusserst oberflächlich beantwortet. Es ist Tatsache, dass das Verbot, keine dringlichen Eingriffe vorzunehmen, ein partielles Berufsausübungsverbot darstellt. Hier sind die Ärzte durchaus direkt betroffen. Es ist denn auch völlig weltfremd, wenn das Bundesgericht ausführt «Eventuell sind indirekt betroffene Selbständigerwerbende auch in der Lage, durch (gewisse) Adaptionen eine Verlagerung der beruflichen Betätigung ihre Situation zu verbessern.» (Erw. 5.3.3). Dies kann bei einem derart weitreichenden partiellen Berufsverbot nicht erfolgen. Die Ärzte können keine «dringenden Fälle» schaffen und akquirieren. Es ist zwar nachvollziehbar, dass der Bundesrat die Kapazitäten in den Kliniken für die Covid-Fälle freihalten wollte, dass dabei aber alle Konsultationen und leichten Eingriffe in ambulanten Einrichtungen und Praxen ebenfalls verboten waren, schoss deutlich über das Ziel hinaus. Losgelöst davon ist es mehr als nur stossend, das partielle Berufsverbot so zu interpretieren, dass die Ärzteschaft nicht «direkt betroffen» im Sinn der Covid-19-Verordnung sei. Dieser Umstand wird denn noch verstärkt, wenn von der Ärzteschaft verlangt wird, dennoch Vorhalteleistungen zu erbringen und die Praxen geöffnet zu halten. Schliesslich lässt das Bundesgericht ebenfalls völlig ausser Acht, dass zwischen dem Ertrag einer Arztpraxis und dem effektiven Einkommen des Arztes eine grosse Differenz besteht.
Durch das Vorbehalten der Ausgleichszahlungen entzieht sich der Bund nun der Verantwortung für die Folgen seiner Massnahmen, denn gänzlich ungleich der Prämisse „Wer befiehlt, zahlt!“ werden die freiberuflichen Ärzte für ihr überdurchschnittliches Engagement bestraft.
Die Standesinitiativen des Kantons Schaffhausen (20.331) sowie des Kantons Aargau (21.034) verdienen denn auch Unterstützung. Darüber hinaus fordert die SBV das Parlament auf, das Anliegen der Standesinitiativen auch auf die Arztpraxen auszuweiten, da sonst eine Ungleichbehandlung der Spitalambulatorien gegenüber den Arztpraxen droht.
14.10.2021, Schweizerische Belegärzte-Vereinigung
Kontakt: Florian Wanner, Sekretär, 031/952 79 05