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 › Gesundheitspolitik › Coronavirus: Neues zur Kurzarbeit und weitere Informationen

Coronavirus: Neues zur Kurzarbeit und weitere Informationen

Florian Wanner 23/03/2020     Kein Kommentar    

Kurzarbeit
Aufgrund der aktuellen wirtschaftlichen Ausnahmesituation müssen zahlreiche Unternehmen zum Instrument der Kurzarbeit greifen, um vorübergehende Beschäftigungseinbrüche auszugleichen und die Arbeitsplätze zu erhalten. Neu werden Ansprüche auf Kurzarbeitsentschädigung ausgeweitet und die Beantragung vereinfacht: Hier erfahren Sie mehr.

Auch Ärzte sind von der Kurzarbeit betroffen: Ein NZZ-Artikel

Information betr. Erwerbsersatz-Entschädigung

Kinderbetreuung
Mitarbeiter mit schulpflichtigen Kindern sind in einer besonderen Situation. Wenn keine Ersatzangebote für die Betreuung vorhanden sind und Eltern ihre Kinder betreuen müssen, so ist dies grundsätzlich zulässig und muss vom Arbeitgeber akzeptiert werden. Wenn die Eltern über Home-Office-Lösungen weiterarbeiten können, ist der Lohn auch vorbehaltlos geschuldet. Zugeständnisse an die Arbeitszeiten müssen gemacht werden, so dass Randstunden und gegebenenfalls Arbeit am Samstag erlaubt werden können. Die SBV empfiehlt, dass die Arbeitszeiterfassung weitergeführt wird, unter Umständen via Excel. Ist keine Home-Office-Lösung möglich, so ist strittig, ob der Lohn weiter geschuldet ist. Ein Entscheid aus dem Jahr 2010 im Zusammenhang mit der Schweinegrippe verneint dies. So oder so ist es sinnvoll, Lösungen zu suchen. Im Fall der Betreuung kranker Kinder kommt hingegen Art. 324a OR zur Anwendung, es handelt sich um eine gesetzliche Pflicht und dies löst eine Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers aus, allerdings nur für eine begrenzte Frist. Hierbei – da solche Fälle nicht von Krankentaggeldversicherungen abgedeckt werden – werden meistens die kantonalen Skalen zur Anwendung kommen.

Erkrankungen und Quarantäne
Wer als arbeitsunfähig gilt, der kommt ebenfalls in den Genuss der Lohnfortzahlung nach Art. 324a OR. Hier greift die Krankentaggeldversicherung. In Fällen, in denen ein Arbeitnehmer in Quarantäne bleiben muss, hat er aufgrund seiner Treuepflicht und der allgemeinen Pflicht zur Schadensminimierung alles ihm Zumutbare zu erledigen. Also ist unter Umständen Home-Office möglich und auch zu leisten. Hier kommt es allerdings auf den Einzelfall an.

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Autor/in Florian Wanner

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