Kurzarbeit
Aufgrund der aktuellen
wirtschaftlichen Ausnahmesituation müssen zahlreiche Unternehmen zum
Instrument der Kurzarbeit greifen, um vorübergehende
Beschäftigungseinbrüche auszugleichen und die Arbeitsplätze zu erhalten.
Neu werden Ansprüche auf Kurzarbeitsentschädigung ausgeweitet und die
Beantragung vereinfacht: Hier erfahren Sie mehr.
Auch Ärzte sind von der Kurzarbeit betroffen: Ein NZZ-Artikel
Information betr. Erwerbsersatz-Entschädigung
Kinderbetreuung
Mitarbeiter mit schulpflichtigen
Kindern sind in einer besonderen Situation. Wenn keine Ersatzangebote
für die Betreuung vorhanden sind und Eltern ihre Kinder betreuen müssen,
so ist dies grundsätzlich zulässig und muss vom Arbeitgeber akzeptiert
werden. Wenn die Eltern über Home-Office-Lösungen weiterarbeiten können,
ist der Lohn auch vorbehaltlos geschuldet. Zugeständnisse an die
Arbeitszeiten müssen gemacht werden, so dass Randstunden und
gegebenenfalls Arbeit am Samstag erlaubt werden können. Die SBV
empfiehlt, dass die Arbeitszeiterfassung weitergeführt wird, unter
Umständen via Excel. Ist keine Home-Office-Lösung möglich, so ist
strittig, ob der Lohn weiter geschuldet ist. Ein Entscheid aus dem Jahr
2010 im Zusammenhang mit der Schweinegrippe verneint dies. So oder so
ist es sinnvoll, Lösungen zu suchen. Im Fall der Betreuung kranker
Kinder kommt hingegen Art. 324a OR zur Anwendung, es handelt sich um
eine gesetzliche Pflicht und dies löst eine Lohnfortzahlungspflicht des
Arbeitgebers aus, allerdings nur für eine begrenzte Frist. Hierbei – da
solche Fälle nicht von Krankentaggeldversicherungen abgedeckt werden –
werden meistens die kantonalen Skalen zur Anwendung kommen.
Erkrankungen und Quarantäne
Wer als
arbeitsunfähig gilt, der kommt ebenfalls in den Genuss der
Lohnfortzahlung nach Art. 324a OR. Hier greift die
Krankentaggeldversicherung. In Fällen, in denen ein Arbeitnehmer in
Quarantäne bleiben muss, hat er aufgrund seiner Treuepflicht und der
allgemeinen Pflicht zur Schadensminimierung alles ihm Zumutbare zu
erledigen. Also ist unter Umständen Home-Office möglich und auch zu
leisten. Hier kommt es allerdings auf den Einzelfall an.