Zwar wird in der COVID-19-Verordnung 2 nicht die Betriebsschliessung von Gesundheitseinrichtungen angeordnet, aber ihnen ist es verboten, nicht dringend angezeigte medizinische Untersuchungen, Behandlungen und Therapien (Eingriffe) durchzuführen.
Die angeordneten Massnahmen gemäss Art. 10a Abs. 2 und 3 COVID-19 Verordnung 2 betreffen die Belegarztpraxen ebenfalls besonders stark, da ein erheblicher Teil des belegärztlichen Behandlungsspektrums vom Verbot betroffen ist. Es verbleiben praktisch nur noch die Notfallbehandlungen, welche wegen dem erhöhten Infektionsrisiko COVID-19 und der damit verbundenen notwendigen Schutzmassnahmen ausserordentlich aufwändig sind.
Das Bundesamt für
Sozialversicherung BSV führt aus, dass für Gesundheitseinrichtungen und
-fachpersonen, mithin auch Ärzte und Zahnärzte, kein Anspruch auf
„Corona-Erwerbsersatz“ bestehe, weil diese eben unter Abs. 3 und nicht unter
Abs. 2 von Art. 6 COVID-19 Verordnung 2 fallen und von keiner formellen
Betriebsschliessung betroffen sind.
Selbständigerwerbende Praxisinhaber fallen somit durchs Netz.
Um die Interessen ihrer Mitglieder wahrzunehmen, hat die SBV ein Schreiben an den Bundesrat adressiert, in welchem sie ihn auffordert, dass selbständig erwerbende Personen von Gesundheitseinrichtungen, also auch die Belegärzte, im Rahmen der COVID-19 Verordnung 2 einen Anspruch auf eine Erwerbsausfallentschädigung geltend machen können.
In einem zweiten Antrag verlangt die SBV die Schaffung eines Krisenfonds, aus welchem angemessene Entschädigungen an medizinische Praxisbetriebe für ungedeckte Betriebskosten zu leisten sind, welche nachweislich während der Dauer und aufgrund des Corona-Notrechtsverordnungs-Regimes angefallen sind. Ziel ist die Existenzsicherung dieser Praxisbetriebe und damit die Sicherstellung einer ausreichenden medizinischen Grundversorgung in der Schweiz.