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SBV - Schweizerische Belegärzte-Vereinigung
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 › Gesundheitspolitik › Die Rechnung macht man nicht ohne den Arzt

Die Rechnung macht man nicht ohne den Arzt

Florian Wanner 23/11/2021     Kein Kommentar    

Am 17. November 2021 erschien auf der Seite Medinside ein Artikel über die Verträge der Krankenversicherer und Spitäler betreffend Zusatzversicherungen.

Hierbei wird auch über das Verhältnis der Belegärzte zu Spitälern und Versicherern berichtet, insbesondere aus Sicht des CEO der Groupe Mutuel und Vorstandsmitglied im Schweizerischen Versicherungsverbands (SVV), Thomas Boyer. Über die zukünftigen Abrechnungen von Leistungen im Rahmen der Zusatzversicherungen formuliert er eindeutig: «Das Ziel ist klar: keine vertragslosen Zustände». Dies bedeutet, dass Belegärzte zukünftig auch vertragliche Bedingungen akzeptieren sollen, in derer Verhandlung sie nicht teil waren.

Der Schweizerischen Belegärzte-Vereinigung (SBV) ist es wichtig, dass Exzesse verhindert werden und Honorare transparent und adäquat sind.

Die Mitglieder der SBV gehören nicht zum Personal der Spitäler und eine vertragliche Beziehung besteht daher primär zwischen Belegarzt und Patient. Die vertragliche Grundlage mit dem Versicherer besteht, wenn dieser im Leistungsversprechen, die Vergütung der Leistung aus dem Behandlungsvertrag zusichert.

Durch die Austauschbefugnis ist es grundsätzlich möglich, Sondertarife, in denen das Spital und der Belegarzt jeweils dem Zusatzversicherer eine Rechnung stellen, auszuhandeln und anzuwenden. Die Mehrleistung muss hierbei belegbar sein, es muss jedoch keine Differenzierung von OKP-Leistungen und Mehr-, resp. Zusatzleistungen erfolgen. Wird dies konsequent von Belegarzt und Klinik vorgenommen, ist es am Zusatzversicherer, das Entgelt für den OKP-Anteil bei Grundversicherer und ggf. Kanton einzuverlangen.

Vertragskonstruktionen, in denen Honorare über den Köpfen der freischaffenden Ärzte hinweg festgelegt werden, oder zur Folge haben, dass Belegärzte nicht mehr in ihrer Eigenschaft als persönliche Leistungserbringer des Patienten wirken, sind keine Alternativen. Es handelt sich hierbei um Verträge zulasten Dritter, ein Konstrukt, das dem Schweizer Recht fremd ist.

Daher empfiehlt die SBV ihren Mitgliedern, keine Verträge zu akzeptieren, die zwischen den Spitälern und Versicherern ohne ihr Zutun abgeschlossen worden sind.

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