Im InfoSperber-Artikel «Spitäler foutieren sich ums Gesetz» beklagt Marco Diener die nachlässige Handhabung des KVG Art. 42 Abs. 3, wonach die Leistungserbringer den Versicherten immer eine Rechnungskopie übermitteln müssen (per Post oder in elektronischer Form). Damit seien mehrere hundert Millionen Franken oder, wie im Teaser steht, «Milliarden» einzusparen.
Die Schweizerische Belegärzte-Vereinigung (SBV) kann das behauptete Einsparpotential nicht nachvollziehen. Der Autor geht offenbar von der Annahme aus, dass einerseits die Aufwendungen der Kassen für die Rechnungskontrolle wegfallen und andererseits, dass das von H+ erwähnte Korrekturvolumen «unter einem Prozent» 620 Millionen Franken entspricht. Wenn man alle stationären und ambulanten Leistungen von Arztpraxen und Spitälern zusammenrechnet, so resultiert ein Betrag von rund 30 Milliarden Franken. Geht man von dem hypothetischen Korrekturvolumen von einem Prozent aus, wäre das Einsparpotenzial in der Folge rund die Hälfte der erwähnten 620 Millionen Franken.
Beide Annahmen müssen kritisch hinterfragt werden: Einerseits ersetzt die Rechnungskopie niemals die Rechnungskontrolle der Versicherer. Der Patient verfügt in der Regel nicht über die Kenntnisse, um die Rechnung auf ihre Korrektheit hin prüfen zu können. Er kann bei einer Rechnung nach Einzelleistung eventuell noch beurteilen, ob die aufgelisteten Leistungen tatsächlich erbracht worden sind oder nicht. Bei stationären Leistungen, welche nach DRG vergütet werden, ist höchstens noch eine rudimentäre Prüfung möglich. Andererseits stellt sich die Frage, wie viele Patient:innen die Rechnungskopie überhaupt prüfen. Die Zahl wird verschwindend klein sein.
Weiter ist anzufügen, dass die Rechnungskopie nicht primär zur Rechnungskontrolle an die Patient:innen geschickt werden, sondern um «das Kostenbewusstsein der versicherten Personen zu stärken» (Bbl. 2019, S. 6103). Es ging dem Bundesrat also nicht darum, die Kontrolle an die Patient:innen zu delegieren, sondern darum, dass sich alle bewusst werden, wie teuer eine erhaltene Leistung ist.
Es ist unbestritten, dass eine gesetzliche Pflicht besteht und diese deshalb einzuhalten ist. Die SBV ist der Ansicht, dass Transparenz im Gesundheitswesen unabdingbar ist. Dennoch bestreitet die SBV, dass mit dieser Massnahme «Milliarden» eingespart werden können.
Mit grösserer Wahrscheinlichkeit ist ein administrativer und materieller Mehraufwand zu erwarten, wenn gesetzmässig Millionen von Rechnungskopien per Post oder per E-Mail zugestellt werden müssen. Diese Kosten wurden bei der Einführung der undurchdachten Bestimmung offenbar nicht miteinbezogen, d.h. eine gutgemeinte Idee im Sinne der Transparenz wurde so formuliert, dass sie Ausgaben generiert, statt vermindert. Darüber hinaus sind per E-Mail übermittelte Daten schlecht geschützt. Eine gute Umsetzung wären die Patientenportale der Spitäler, diese wurden jedoch nicht gesetzlich festgelegt. Bei diesen Lösungen können die Patient:innen ihre Daten selbst einsehen, eine aufwendige Zustellung erübrigt sich.
Da der Zweck der Bestimmung in Art. 42 Abs. 3 KVG die Stärkung des Kostenbewusstseins und nicht die Rechnungskontrolle durch die Patient:innen ist, stellt sich die Frage, weshalb die Rechnung, die der Leistungserbringer an die Krankenkasse schickt, nicht der Leistungsabrechnung der Krankenkasse beigelegt werden kann. Etliche Kassen machen dies so, womit ein administrativer Leerlauf verhindert wird.
Für die SBV ist klar, dass jede zusätzliche Minute, welche die Ärztinnen und Ärzte für administrative Zwecke vor dem Computer aufwenden, zulasten der Behandlung von Patient:innen wegfällt und deshalb zu vermeiden ist.