Die Schweizerische Belegärzte-Vereinigung wurde darüber informiert, dass im Zusammenhang mit dem SBV-Tarifreferenzwerk erneut ein Abzug der Investitionskosten im Raum steht. Die SBV empfiehlt ihren Mitgliedern, einen undifferenzierten Abzug nicht zu akzeptieren:
In der Schweiz ist der Anteil des Arztes an den DRG Verhandlungssache. Die Politik hat ausdrücklich toleriert, dass es keine Berechnungsgrundlage für zugelassene Ärzte gibt, und auch die Swiss DRG AG wollte keinen ärztlichen Anteil angeben. Insbesondere aufgrund der mangelnden Granularität der REKOLE-Daten ist es auch nicht möglich, einen genauen Arztanteil zu ermitteln. Die SBV hat daher beschlossen, den Wissensvorsprung der Spitäler (die ihre eigenen Kostendaten kennen) durch das SBV-Tarifreferenzwerk in gewissem Umfang auszugleichen.
Das SBV-Tarifreferenzwerk vergleicht die Kostendaten, die von der INEK GmbH in Deutschland für die
G-DRG erhoben werden, mit den Schweizer Zahlen. In Deutschland sind die Investitionskosten, bzw. die Kosten für die Nutzung der Einrichtungen nicht enthalten, da diese von den Bundesländern übernommen werden.
Die SBV ist der Ansicht, dass ein Abzug der Investitionskosten vom Arzthonorar diskutiert werden kann, hält aber eine Kürzung von 10 % definitiv für zu hoch. Der Durchschnitt der Anlagenutzungskosten der Kategorie K233 lag 2023 bei 8,19 % und damit deutlich unter 10 %.
Wenn man die Diskrepanz zwischen den deutschen Zahlen und den Schweizer Kosten hervorhebt, muss man dies auch konsequent tun. In diesem Fall müssen auch die nicht ausgewiesenen Mengenrabatte berücksichtigt werden, die in Deutschland die Investitionskosten entlasten. Da es in Deutschland Klinikketten gibt, die erhebliche Mengenrabatte aushandeln können, ist eine Reduktion des Arzthonorars um 10 % in der Schweiz nicht gerechtfertigt. Alles in allem hält die SBV eine Reduktion um maximal 5 % für gerechtfertigt.
Wenn über eine Kürzung des ärztlichen Entgelts im Zusammenhang mit Investitionskosten diskutiert wird, empfiehlt die SBV, gleichzeitig über die Praxiskostenabgeltung (PKA) zu sprechen. Die Praxisabgeltung kann als Prozentsatz im SBV-Tarifreferenzwerk einkalkuliert werden und wird dann automatisch zum Arzthonorar hinzugerechnet. Sie soll Leistungen vergüten, die eigentlich vom Spital erbracht werden, aber oft vom Arzt oder in seiner Praxis erledigt werden, beispielsweise administrative Aufgaben wie die Erfassung eines Berichts oder die Terminverwaltung.
Da die Vereinbarung über den Anteil des Arztes nicht gesetzlich geregelt ist und Vertragsfreiheit besteht, kann die SBV den Kliniken einen Abzug der Investitionskosten nicht untersagen. Die objektiven Gründe für eine zumindest teilweise Reduzierung des Abzugs sind oben aufgeführt, und die SBV empfiehlt in jedem Fall, die PKA einzufordern.