Kurz vor dem Weihnachtsfest möchte die SBV noch auf eine Information seitens der FMH aufmerksam machen:
http://www.fmh.ch/files/pdf18/MARS__Aktuellste_Informationen.pdf
Beachtenswert ist insbesondere dieser Abschnitt:
„Es dürfen nur Daten weitergegeben werden, welche den KVG-Bereich betreffen. Nicht-KVG-relevante Daten dürfen nicht im Rahmen des Art. 59a KVG erhoben und weitergegeben werden.“
Die SBV hat in ihrer Eingabe vom 5. Oktober 2016 unter anderem auf diesen Umstand und die fehlende gesetzliche Grundlage hingewiesen und von der FMH verlangt, diese Haltung auch gegenüber den Behörden zu vertreten. Es ist daher sehr erfreulich, dass die FMH nun diesen Standpunkt eingenommen hat.