Die geplante Höchstgrenze für die pro Arbeitstag verrechenbaren Taxpunkte der ärztlichen Leistung im TARDOC sorgt bei vielen Ärztinnen und Ärzten für grosse Verunsicherung. Die SBV lehnt einen solchen bürokratischen Eingriff in die freiberufliche ärztliche Tätigkeit ab. Eine schematische Plafonierung ärztlicher Leistungen stellt einen erheblichen Schritt in Richtung staatlich budgetierter Medizin dar und läutet ein neues Zeitalter der Budgetierung ein. Wer ärztliche Tätigkeit faktisch nach administrativen Limiten begrenzt, verändert die Grundlogik der ambulanten Versorgung. Konsequenterweise müsste dann auch offen diskutiert werden, ob ein solches System noch mit freiberuflich tätigen Ärztinnen und Ärzten vereinbar ist – oder ob damit letztlich der Weg in angestellte und staatlich gesteuerte Strukturen vorgezeichnet wird.
Ausgangspunkt der aktuellen Entwicklung ist eine gesetzliche Vorgabe. Gemäss Ziff. III Abs. 6 der Änderung des KVG vom 21. März 2025 wird der Bundesrat beauftragt, die nationale ambulante Tarifstruktur so zu ändern, dass eine Höchstgrenze für die pro Arbeitstag verrechenbaren Taxpunkte des ärztlichen Teils festgelegt wird. Diese Änderung setzt er nach Konsultation der Tarifpartner um. Diese Vorgabe hat die aktuelle Diskussion erst ausgelöst. Aus Sicht der SBV ist deshalb klar zwischen der grundsätzlichen Ablehnung einer solchen Plafonierung und der Frage ihrer konkreten Umsetzung zu unterscheiden: Eine tarifpartnerschaftlich erarbeitete Lösung ist in jedem Fall besser und dynamischer als eine einseitige Regelung durch bundesrätliche Verordnung. Das ändert jedoch nichts daran, dass die SBV den Eingriff als solchen kritisch beurteilt.
Die SBV weist zugleich darauf hin, dass der Rechtsweg gegen eine solche Regelung nur beschränkt erfolgversprechend erscheint. Das Bundesgericht hat in seiner Rechtsprechung anerkannt, dass die Tätigkeit zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung reguliert und eingeschränkt werden kann, ohne dass die Wirtschaftsfreiheit über Gebühr verletzt wird; einschlägig sind insbesondere BGE 130 I 26 und BGE 122 V 85. Die Auseinandersetzung wird deshalb nicht primär vor Gericht zu gewinnen sein. Entscheidend ist vielmehr der politische und tarifpolitische Druck. Die SBV will darauf hinwirken, dass die Auswirkungen auf Versorgung, Zugang, Praxisstrukturen und freiberufliche ärztliche Tätigkeit gegenüber Politik, Behörden und Tarifpartnern sichtbar gemacht werden.
Nach der vorgesehenen Regelung soll die Summe der Taxpunkte der ärztlichen Leistung, die zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung über den Einzelleistungstarif TARDOC abgerechnet wird, im Monatsdurchschnitt pro ausführenden Arzt eine Höchstgrenze von 1’577 Taxpunkten pro relevanten Arbeitstag nicht überschreiten. Dieser Wert beruht auf der Annahme von 12 Stunden abrechenbarer ärztlicher Arbeitszeit pro Tag bei einem Minutenkostensatz von
2.19 Taxpunkten. Die Berechnung lautet damit: 12 Stunden x 60 Minuten x 2.19 Taxpunkte = 1’577 Taxpunkte pro Tag. Massgeblich sind die effektiven Arbeitstage, an welchen ärztliche Leistungen abgerechnet wurden. Die Höchstgrenze knüpft an die Leistungen des ausführenden Arztes an; relevant ist somit die GLN-Nummer auf der Rechnung.
Nicht in die Höchstgrenze einbezogen werden technische Leistungen, Dringlichkeits- und Notfallzuschläge in der Praxis, ärztliche Berichterstattung und Gutachten sowie Leistungen im Rahmen ambulanter Pauschalen, weil dort die ärztliche Leistung tarifarisch nicht abgegrenzt wird. Daraus ergibt sich bereits auf technischer Ebene eine erhebliche systemische Schieflage.
Für Belegärztinnen und Belegärzte ist derzeit insbesondere zu klären, welche Tage bei der Berechnung des monatlichen Durchschnitts berücksichtigt werden und wie sich die Verbindung von ambulanter und stationärer Tätigkeit konkret auswirkt. Die SBV ist daran, diese Fragen vertieft abzuklären. Nach heutigem Stand dürfte eine allfällige Anpassung der eigenen Tätigkeit erst mit Blick auf das Inkrafttreten der neuen Tarifstruktur ab 2027 praktisch relevant werden. Bis dahin sollten die notwendigen Abklärungen abgeschlossen sein. Gleichwohl empfiehlt die SBV ihren Mitgliedern, sich bereits jetzt mit dem möglichen Szenario auseinanderzusetzen, dass die eigene Tätigkeit ab 2027 so organisiert werden muss, dass – sofern medizinisch, sachlich und tarifarisch korrekt – an jedem relevanten Arbeitstag auch eine direkt abrechenbare ambulante ärztliche Leistung ausgewiesen werden kann und nicht ausschliesslich stationäre Tätigkeit anfällt.
Die SBV empfiehlt ihren Mitgliedern, die laufende Kommunikation der FMH zu den technischen Details aufmerksam zu verfolgen. Gleichzeitig ist festzuhalten, dass die bisherige Kommunikation bei vielen Betroffenen wesentliche Fragen offengelassen hat. Die SBV sieht ihre Aufgabe deshalb darin, die Auswirkungen für Belegärztinnen und Belegärzte sachlich einzuordnen, offene Punkte zu klären und ihren Mitgliedern möglichst konkrete Informationen und Lösungsmöglichkeiten zur Verfügung zu stellen.
Die vorgesehene Obergrenze setzt nicht gezielt bei missbräuchlichen Einzelfällen an, sondern schafft eine schematische Limite, die auch medizinisch notwendige und korrekt erbrachte Leistungen treffen kann. Damit droht die Versorgung nicht mehr primär nach dem Bedarf der Patientinnen und Patienten gesteuert zu werden, sondern nach einer administrativen Grenze. Die Folge wären Fehlanreize, faktische Rationierung und ein erschwerter Zugang zur ambulanten Versorgung. Im Ergebnis würde damit genau jene Entwicklung begünstigt, die gesundheitspolitisch vermieden werden sollte: eine unschöne Zweiklassenmedizin.
Hinzu kommt ein grundlegendes ökonomisches Problem. Eine Plafonierung der abrechenbaren ärztlichen Leistung auf Basis einer rechnerischen Arbeitszeit verhindert, dass Produktivitätsgewinne realisiert werden können. Gerade in gut organisierten Praxen und Zentren beruhen Wirtschaftlichkeit und kostendeckende Leistungserbringung darauf, dass Fixkosten über eine ausreichende Anzahl Fälle verteilt werden können. Wird die Zahl der abrechenbaren Fälle künstlich begrenzt, steigen die Fixkosten pro Fall automatisch an. Eine starre Tarifstruktur kann diese Dynamik nicht abbilden. Wenn technische Leistungen im TARDOC gleichzeitig unzureichend oder nicht kostendeckend tarifiert sind und die hinterlegten Zeitannahmen nicht der Realität entsprechen, kann eine solche Obergrenze funktionierende Versorgungsstrukturen wirtschaftlich massiv gefährden.
Besonders stossend ist die systembedingte Ungleichbehandlung verschiedener Versorgungs- und Abrechnungsformen. Ambulante Pauschalen und stationäre Tätigkeiten können aus der Logik der vorgesehenen Obergrenze nicht oder nicht sachgerecht berücksichtigt werden. Damit erfasst die Regelung nur einen Ausschnitt der ärztlichen Tätigkeit, während andere Leistungsbereiche ausserhalb der Berechnung bleiben. Gerade darin liegt der strukturelle Widerspruch: Eine Obergrenze, die übermässige ärztliche Tätigkeit begrenzen soll, kann diesen Zweck nicht erreichen, wenn wesentliche Teile der ärztlichen Leistung systembedingt ausgeklammert bleiben. Damit wird der Zweck der Beschränkung ad absurdum geführt. Statt einer sachgerechten und umfassenden Begrenzung entsteht eine verzerrte Belastung einzelner Versorgungsmodelle und Fachbereiche, insbesondere jener Leistungserbringer, deren Tätigkeit fast ausschliesslich über den Einzelleistungstarif TARDOC abgerechnet wird.
Hinzu kommt ein erheblicher administrativer Aufwand. Die Umsetzung droht zu einem Bürokratiemonster zu werden – und steht damit exemplarisch für jene Entwicklung, welche die SGAIM mit ihrer Aktion «Papiertiger» zu Recht kritisiert: immer mehr Administration, statt mehr Zeit für Patientinnen und Patienten.
Die SBV nimmt die Sorgen ihrer Mitglieder ernst. Sie empfiehlt, die eigene Ausgangslage frühzeitig zu analysieren und mögliche Problemstellungen im Zusammenhang mit der Höchstgrenze zu dokumentieren. Die SBV wird die laufenden Abklärungen weiterführen, die spezifischen Auswirkungen auf die belegärztliche Tätigkeit prüfen und ihre Mitglieder über relevante Entwicklungen informieren. Ziel ist eine faktenbasierte, rechtlich belastbare und lösungsorientierte Interessenvertretung für Belegärztinnen und Belegärzte. Dazu gehört auch, konkrete Alternativen und Handlungsmöglichkeiten aufzuzeigen, falls berechtigte und sachlich begründete Einwände gegenüber Politik, Behörden und Tarifpartnern kein Gehör finden.