21.475 Parlamentarische Initiative
Eine Fraktion der Schweizerischen Volkspartei erteilt dem Bundesrat den Auftrag, Art. 9 Abs. 2 lit. h des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG, SR 642.14) dahingehend zu ändern, dass Aufwendungen infolge von Krankheit und Unfällen des Steuerpflichtigen oder einer Person, die er unterstützt, abgezogen werden können, wenn der Steuerpflichtige diese Aufwendungen selbst trägt. Auf die Voraussetzung, dass diese Kosten einen vom kantonalen Recht bestimmten Selbstbehalt übersteigen müssen, soll verzichtet werden.
Dieser Vorstoss ist begrüssenswert, da er hinsichtlich der Steuerharmonisierungsbestrebungen konsequent ist und aus finanzieller Sicht am richtigen Ort ansetzt.
Die/Der heutige Kranken- und Unfallversicherte muss sich gezwungenermassen den stetig wachsenden Gesundheitskosten anpassen und optiert daher oftmals auf andere als die klassischen Versicherungssysteme. Dabei verlagert sich zusätzlich zu den schon von der obligatorischen Krankenversicherung ausgeschlossenen Leistung eine weitere Kostenlast auf den Patienten.
Es ist nicht richtig, den Teil des Einkommens, welcher der Bezahlung der Krankheits- und Unfallkosten dient, einer Steuerpflicht zu unterstellen. Aus Gründen der rechtsgleichen Behandlung aller Versicherten bedarf es einer Regelung, welche einen korrekten Abzug zulässt. Ist dies nicht möglich, so wäre es opportuner, grundsätzlich keinen Abzug vorzusehen mit entsprechender Reduktion der Steuerlast.