SBV Tarifreferenzwerk SwissDRG
Die Schweizerische Belegärzte-Vereinigung hat ein Referenzwerk für die Vergütung belegärztlicher Leistungen unter SwissDRG erstellt. Das aktuelle SBV-Tarifreferenzwerk kann von SBV-Mitgliedern jeweils beim SBV-Sekretariat beantragt werden.
Für die Spitäler steht eine Datenbank zur Verfügung, mit welcher die im Tarifreferenzwerk veröffentlichten Daten in die Spitalabrechnungssoftware integriert werden können. Diese Datenbank kann beim Sekretariat der SBV gegen eine Gebühr von CHF 1’500.00 (CHF 750.00 für bisherige Kunden) bezogen werden.
Das Bestellformular für das SBV-Tarifreferenzwerk V15.0 (2026)
Investitionskostenabzug beim SBV-Tarifreferenzwerk
Die Schweizerische Belegärzte-Vereinigung wurde darüber informiert, dass im Zusammenhang mit dem SBV-Tarifreferenzwerks erneut ein Abzug der Investitionskosten im Raum steht. Die SBV empfiehlt ihren Mitgliedern, einen undifferenzierten Abzug nicht zu akzeptieren:
In der Schweiz ist der Anteil des Arztes an den DRG Verhandlungssache. Die Politik hat ausdrückt zugestimmt, dass es keine Berechnungsgrundlage für zugelassene Ärzte gibt, und auch die Swiss DRG AG wollte keinen ärztlichen Anteil angeben. Insbesondere aufgrund der mangelnden Granularität der REKOLE-Daten ist es auch nicht möglich, einen genauen Arztanteil zu ermitteln. Die SBV hat daher beschlossen, den Wissensvorsprung der Spitäler (die ihre eigenen Kostendaten kennen) durch das SBV-Tarifreferenzwerk in gewissem Umfang auszugleichen.
Das SBV-Tarifreferenzwerk vergleicht die Kostendaten, die von der INEK GmbH in Deutschland für die
G-DRG erhoben werden mit den Schweizer Zahlen. In Deutschland sind die Investitionskosten bzw. die Kosten für die Nutzung der Einrichtungen nicht enthalten, da diese von den Bundesländern übernommen werden.
Die SBV ist der Ansicht, dass eine Reduzierung der Investitionskosten diskutiert werden kann, hält sie aber mit 10 % für definitiv zu hoch. Der Durchschnitt der Anlagenutzungskosten der Kategorie K233 lag 2023 bei 8,19 % und damit deutlich unter 10 %.
Wenn man die Diskrepanz zwischen den deutschen Zahlen und den Schweizer Kosten hervorhebt, muss man dies auch konsequent tun. In diesem Fall müssen auch die nicht ausgewiesenen Mengenrabatte berücksichtigt werden, die in Deutschland als Teil der Investitionskosten wirken. Da es in Deutschland Klinikketten gibt, die erhebliche Mengenrabatte aushandeln können, ist auch eine Reduktion um 10 % in der Schweiz nicht gerechtfertigt. Alles in allem hält die SBV eine Reduktion um maximal 5 % für gerechtfertigt.
Wenn über eine Senkung der Investitionskosten diskutiert wird, empfiehlt die SBV, gleichzeitig über die Praxiskostenabgeltung (PKA) zu sprechen. Der Praxisabgeltung kann im Rahmen des SBV-Tarifreferenzwerks eingefügt werden und wird dann automatisch zum Arzthonorar hinzugerechnet. Sie soll Leistungen vergüten, die eigentlich vom Spital erbracht werden, aber oft vom Arzt oder in seiner Praxis erledigt werden, beispielsweise administrative Aufgaben wie die Erfassung eines Berichts oder die Terminverwaltung.
Da die Vereinbarung über den Anteil des Arztes nicht gesetzlich geregelt ist und Vertragsfreiheit besteht, kann die SBV den Kliniken einen Abzug der Investitionskosten nicht untersagen. Die objektiven Gründe für eine zumindest teilweise Reduzierung sind oben aufgeführt, und die SBV empfiehlt in jedem Fall, die PKA einzufordern.