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 › Gesundheitspolitik › Stellungnahme: Kernaussagen zum Arzthaftungsrecht

Stellungnahme: Kernaussagen zum Arzthaftungsrecht

Florian Wanner 08/02/2022     Kein Kommentar    

Am 02. Februar 2022 veröffentlichte die FMH in der SAEZ einen Artikel über das Arzthaftungsrecht am Beispiel der Urteile des Aargauer Obergerichts vom 11. Mai 2020 (OGer SST.2019.115 (Arzt); SST.2019.121 (Apothekerin)) und des Bundesgerichts vom 28. Oktober 2021 über die Sorgfaltspflicht bzw. die Verletzung dessen, bei der Abgabe und Verschreibung von Medikamenten einer Apothekerin und eines Arztes.

Hätte der Arzt alle Unterlagen von seiner Patientin erhalten, wäre es nicht zu Abgabe eines falschen Medikaments gekommen, wodurch die Patientin letztendlich starb. Die mehrmalige Aufforderung, ihre Krankenakte dem Hausarzt zukommen zulassen, wurde als ausreichend empfunden und die Patientin nahm somit ihr Selbstinformationsrecht wahr. Der beschuldigte Hausarzt konnte nachweisen, dass er seiner Pflicht die notwendigen Informationen über seine Patientin einzuholen nachgekommen ist, da er die wesentlichen Schritte der Behandlung aufgrund der ärztlichen Dokumentationspflicht nachvollziehbar vermerkt habe.

Hier stellt sich die Frage, ob ein elektronisches Patientendossier (EPD) das Geschehene hätte verhindern können und wie die Rechtslage bei Existenz des EPD ausgesehen hätte.

Angenommen, der Hausarzt hätte im EPD keinen Hinweis auf Allergien vorfinden können und die Patientin hätte Allergien wie im vorliegenden Falle verneint: Wäre der Hausarzt dennoch verpflichtet gewesen, die Patientin zur Vorlage vorheriger Behandlungen aufzufordern?

Hätte die Apothekerin im EPD ebenfalls keine Allergie vorfinden können, wäre sie zusätzlich verpflichtet gewesen auf weitere Datenbanken zuzugreifen?

Das zweistufige Verfahren, Verschreibung und Abgabe, soll das Fehlerpotential verringern, dennoch verringert das EPD die Komplexität des Verfahrens nicht, da sowohl auf Arzt- als auch Apothekerstufe die Vollständigkeit des EPD geprüft werden müsste um die Sorgfaltspflicht nicht zu verletzten.

Letztendlich läuft es darauf hinaus, dass auch in diesem Fall das EPD – so wie es in der Schweiz konzipiert worden ist – beiden Leistungserbringern keine Rechtssicherheit geboten hätte und der Patientin keinen ausreichenden Schutz.

Der Fall zeigt sehr deutlich den Konstruktionsfehler des EPD auf: Das EPD kann den Bedürfnissen nach Patientensicherheit, Persönlichkeitsschutz und Effizienz nicht gleich gerecht werden. Im vorliegenden Fall hätte nur die Pflicht, sämtliche relevante Informationen ins EPD einzutragen, Abhilfe geschaffen. Eine solche Pflicht ist allerdings im Hinblick auf die Bedenken bezüglich «gläserner Patient» abgelehnt worden. Zugeständnisse an die Patientensicherheit sind ebenfalls sehr heikel: Wie kann ein Patient abschätzen, ob eine Information für eine (ggf. sogar zukünftige) Behandlung relevant ist oder nicht? Im vorliegenden Fall realisierte dies die Patientin nicht, obwohl Sie noch aktiv darauf angesprochen worden war. Ein behandelnder Arzt kann sich deshalb nicht darauf verlassen, dass die Angaben im EPD korrekt und vollständig sind. Eine haftungsrechtliche Grundlage in Form einer Vermutung besteht nicht und wäre aus oben genannten Gründen problematisch. Somit müssen sowohl Arzt als auch Apotheker ihre jeweiligen Abklärungen vornehmen, selbst wenn Informationen vorliegen, da keine Garantie auf Vollständigkeit vorliegt. Dies ist jedoch alles andere als effizient. Damit verliert das EPD jedoch einen grossen Nutzen.

Was könnte die Schweiz anders machen? Ein oft gehörter Lösungsvorschlag ist die Möglichkeit, jede Abfrage zurückzuverfolgen und zu identifizieren. Dies wird beispielsweise in den Modellen im Baltikum, namentlich dem estnischen Modell, praktiziert. Auch in Einzellösungen von Schweizer Spitälern kommt ein solches System zur Anwendung.

Gesundheitspolitik
ArzthaftungsrechtBundesgerichtElektronisches PatientendossierEPDHaftpflicht

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